zurück

Aktenzeichen I 812/80

Datum 23.06.1880

Leitsatz Ist die in verschiedenen, von derselben Person bei demselben Versicherer genommenen Feuerversicherungspolicen gleichlautend enthaltene Bedingung, daß bei wahrheitswidrigen Angaben oder Verschweigungen in der Schadensliquidation der Versicherte "jeden Anspruch auf Entschädigung für alle an dem betreffenden Brande beteiligten Versicherungen verliert", dann, wenn Wahrheitswidrigkeiten nur in der Liquidation für die in einer Police versicherten Gegenstände vorkommen, auf die Entschädigung für die in dieser Police versicherten Gegenstände zu beschränken oder auch auf die Entschädigung für die in den anderen Policen versicherten, durch denselben Brand zerstörten Gegenstände zu beziehen? Kann eine Entscheidung, welche die Auslegung gemäß der zweiten Alternative für unstatthaft erklärt, wegen rechtsgrundsätzlichen Irrtums mit der Revision angefochten werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464002200123

Download PDF

zurück