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Aktenzeichen V 6/79

Datum 21.04.1880

Leitsatz 1. Kann der Grundeigentümer im Rechtswege oder nur im Verwaltungswege verlangen, daß dem Bergwerksbesitzer die Zuleitung von Grubenwasser in einen Privatfluß untersagt wird? 2. Ist der Bergwerksbesitzer ohne vorhergegangenes Enteignungsverfahren zur Zuleitung von Grubenwasser in einen Privatfluß befugt? 3. Steht dem durch die Zuleitung beschädigten Grundeigentümer nur ein Anspruch auf Entschädigung zu, oder auch das Recht, die Abstellung der Zuleitung zu verlangen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640023B0208

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