Aktenzeichen Vb 35/80
Datum 26.05.1880
Leitsatz 1. Außerordentlicher, voller Wert. Feuerrayon. Veränderung der Richtung eines öffentlichen Weges. Sind bei der Berechnung der Entschädigung im Falle der Enteignung von Grundstücksteilen nur solche Nachteile des Restgrundstückes in Betracht zu ziehen, welche im ursächlichen Zusammenhange mit der Thatsache der Enteignung stehen, oder auch diejenigen, welche dem Restgrundstücke durch die spätere Benutzung der enteigneten Fläche und die auf derselben errichteten Anlagen erwachsen, insbesondere auch solche Nachteile, welche dem Grundbesitzer auch dann entstanden sein würden, wenn ihm nichts enteignet wäre? 2. Sechsmonatliche Frist zur Beschreitung des Rechtsweges. Ist die im §. 30 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 bestimmte sechsmonatliche Frist eine Präklusivfrist oder eine Verjährungsfrist? -- Ist dieselbe nur im Falle des nach dem eit. Gesetz, oder auch im Falle des auf Grund früherer Gesetze eingeleiteten Enteignungsverfahrens maßgebend? 3. Berechnung des Mehrwertes einzelner Teile der enteigneten Fläche. Ist es zur Begründung der Klage auf Erhöhung der Entschädigungssumme für die enteignete Fläche genügend, einen Teil der Fläche herauszugreifen, und für diesen einen besonderen Wert ohne Rücksicht auf den Wert der ganzen enteigneten Fläche zu berechnen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464002410234
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