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Aktenzeichen Va 385/79

Datum 24.06.1880

Leitsatz Ist die Gemeinde, wenn sie zum Zwecke der Herstellung einer neuen Fluchtlinie ein Gebäude teilweise enteignet, auf Verlangen des Eigentümers unter allen Umständen verpflichtet, das gesamte Gebäude einschließlich der Gebäudefläche gegen Entschädigung zu übernehmen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640024B0279

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