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Aktenzeichen I 805/80
Datum 08.05.1880
Leitsatz 1. Unterlassung der Benachrichtigung des Gegners von einer im Auslande vorzunehmenden Beweisaufnahme. 2. Sind unter den in den §§. 337. 340. 367. 399. 441 der C.P.O. erwähnten "anderen" Gerichten, vor welchen die Beweisaufnahme geschehen kann, nur Gerichte des Deutschen Reiches zu verstehen? 3. Ist eine im Auslande erfolgte Beweisaufnahme auch dann als rechtswirksam anzuerkennen, wenn sie zwar nach den für das Prozeßgericht geltenden Vorschriften mangelhaft ist, aber den betreffenden ausländischen Gesetzen entspricht, und bezieht sich dies auch auf die Abnahme von Eiden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464002640371
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