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Aktenzeichen III 606/80

Datum 28.05.1880

Leitsatz Ist ein Ausspruch des Berufungsgerichts, welcher einem Landesgesetze, auf dessen Verletzung die Revision nach §. 511 der C.P.O. nicht gestützt werden kann, nicht einen bestimmten, konkret faßbaren Inhalt giebt, sondern sich darstellt als eine aus der dem Gesetze gegebenen Auslegung gezogene Folgerung, als eine Entscheidung des Berufungsgerichts anzusehen, welche nach §. 525 C.P.O. für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640026D0394

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