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Aktenzeichen I 241/87

Datum 02.11.1887

Leitsatz Sind Dampfschiffe, wenn sie wegen ihres Tiefganges nicht imstande sind, auf der ihnen durch Art. 21 der Kaiserl. Verordnung vom 7. Januar 1880 zugewiesenen Seite eines engen Fahrwassers zu fahren, berechtigt, ihren Kurs beliebig zu wählen, oder haben sie sich möglichst nahe der Mitte zu halten? Begründet auch die Gefahr des Angrundkommens eine Ausnahme von der Vorschrift des Art. 21 a. a. O.? Ist ein Dampfschiff verpflichtet zu leichtern, um die Befolgung des Art. 21 a. a. O. zu ermöglichen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464014080034

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