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Aktenzeichen I 369/87
Datum 04.02.1888
Leitsatz Gilt der Satz, daß bei Auslegung und Beurteilung eines Handelsgeschäftes nicht an dem buchstäblichen Ausdrucke zu haften, sondern der Wille der Kontrahenten zu erforschen sei, auch für Pönalstipulationen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464014170111
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