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Aktenzeichen II 6/88

Datum 09.03.1888

Leitsatz 1. Genügt der auf Grund. des Art. 190a bezw. Art. 222 H.G.B. (in der Fassung von 1884) erhobene Widerspruch gegen die Abstimmung über einen bestimmten Antrag, um den widersprechenden Kommanditisten oder Aktionär zur Anfechtung des bezüglich dieses Antrages ergangenen Beschlusses zu ermächtigen und die Klage darauf zu stützen, daß es an der erforderlichen Stimmenmehrheit gefehlt habe, oder wird hierzu vorausgesetzt, daß der Widerspruch nach Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung wiederholt worden ist? 2. Was ist unter der in den Artt. 180g Abs. 1. 215 Abs. 2. 242 Abs. 1 Ziff. 2 H.G.B. vorgesehenen Mehrheit von "drei Vierteilen des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitales" zu verstehen? Sind bei Berechnung derselben auch diejenigen Aktien zu berücksichtigen, deren Inhaber zwar in der Generalversammlung anwesend waren, sich aber bei der Abstimmung nicht beteiligten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464014210140

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