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Aktenzeichen I 41/88

Datum 24.03.1888

Leitsatz Führt im Falle der Verlegung der Hauptniederlassung des Geschäftes eines Gewerbtreibenden, dessen Firma und Warenzeichen in dem Handelsregister eingetragen ist, die durch Versehen der Registerrichter der früheren Hauptniederlassung a) bewirkte Löschung der Firma und des Warenzeichens, der neuen Hauptniederlassung b) verschuldete Unterlassung des Vermerkes der Zeit der ersten Anmeldung, das Erlöschen des von dem Firmeninhaber durch diese Anmeldung erlangten Rechtes auf Markenschutz für das Warenzeichen herbei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464014250167

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