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Aktenzeichen I 6/26. 88

Datum 24.03.1888

Leitsatz Ist die Bestimmung des Art. 24 der Kaiserl. Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 7. Januar 1880 auch auf vor Anker liegende Schiffe anwendbar? Gilt für solche auch die Vorschrift des Art. 22 der Verordnung? Einwand des ankernden Schiffes, daß die unterlassene Vorsichtsmaßregel bei gesetzlichem Verhalten anderer Schiffe nicht erforderlich gewesen sein würde.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464014260175

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