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Aktenzeichen IV 85/87
Datum 16.02.1888
Leitsatz 1. Fortdauernde Geltung des §. 6 des preußischen Gesetzes vom 11. Mai 1842 über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen (G.S. S. 192). 2. Bedeutung der darin vorgesehenen Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde über die Gesetzwidrigkeit oder Unzulässigkeit einer polizeilichen Verfügung.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464014430295
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