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Aktenzeichen II 115/87
Datum 07.10.1887
Leitsatz 1. Kann nach rheinischem Rechte bei dem Kaufvertrage in wirksamer Weise bedungen werden, daß das Eigentum an der verkauften Sache vorerst nicht auf den Käufer übergehen, der Eigentumsübergang vielmehr bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aufgeschoben werden solle?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464014490327
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