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Aktenzeichen II 148/87

Datum 02.11.1887

Leitsatz 1. Findet, wenn bei der Teilung der Gütergemeinschaft und des mütterlichen Nachlasses zwischen Vater und Kindern der erstere den ganzen Nachlaß um eine bestimmte Summe übernimmt, der Art. 883 des bürgerl. Gesetzbuches auch auf die letztere Anwendung, sodaß den Kindern, welche zur Zeit des Todes der Mutter noch minderjährig, zur Zeit der Teilung emanzipiert oder volljährig waren, für gedachte Summe die gesetzliche Hypothek (Art. 2121 des bürgerl. Gesetzbuches) zusteht? 2. Darf einem Dritten, welcher auf Grund eines nach außen ernsthaft abgeschlossenen Rechtsgeschäftes von einem der Kontrahenten ein Recht erworben hat, vom anderen entgegengehalten werden, daß die Willenserklärung bei jenem Rechtsgeschäfte nur simuliert gewesen? 3. Bedarf ein emanzipierter Minderjähriger zur Erteilung einer Quittung über ein von seinem Vater geschuldetes Aufgeld der Mitwirkung eines besonderen Kurators? Artt. 482. 838 des bürgerl. Gesetzbuches. 4. Kann er den Mangel dieser Mitwirkung auch einem Dritten entgegenhalten, welcher sich auf die in der Quittung konstatierte Zahlung beruft? 5. Findet nach dem Transskriptionsgesetze vom 23. März 1855 der Art. 2151 des bürgerl. Gesetzbuches auch auf die Zinsen aus einer gesetzlichen Hypothekforderung (Art. 2121) Anwendung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640144B0336

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