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Aktenzeichen II 257/87

Datum 27.01.1888

Leitsatz Ein Staatsangehöriger des Großherzogtumes Hessen aus dem Gebiete des rheinischen Rechtes hat in Berlin, nachdem er daselbst seinen Wohnsitz genommen, einen eigenhändigen letzten Willen errichtet und ist in Berlin gestorben. Findet Art. 999 des rheinischen bürgerl. Gesetzbuches Anwendung oder die §§. 161 flg. preuß. A.R.L. I. 12?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640144F0351

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