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Aktenzeichen II 113/87

Datum 15.11.1887

Leitsatz Steht in den Fällen, in welchen der Gerichtsschreiber eine vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden erteilen darf, bezüglich der Erteilung und Verweigerung der vollstreckbaren Ausfertigung der Partei das Recht der Beschwerde gegen die Anordnung des Vorsitzenden zu, oder hat sich dieselbe mit ihren Einwendungen zunächst an das Gericht zu wenden, dessen Gerichtsschreiber die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464014550375

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