zurück

Aktenzeichen I 139.149/87

Datum 18.06.1887

Leitsatz Tritt der vom Schuldner behufs Hemmung der Vollziehung oder behufs Wiederaufhebung des Arrestes hinterlegte Geldbetrag in der Weise an die Stelle des Arrestgegenstandes, daß der Arrestgläubiger aus dem ersteren nur insoweit Befriedigung verlangen kann, als der Arrestgegenstand selbst ihm solche gewährt haben würde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640145B0396

Download PDF

zurück