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Aktenzeichen VI 4/88

Datum 19.01.1888

Leitsatz 1. Steht, wenn vor dem Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache der Kläger mit Genehmigung des Beklagten die Klage unter Übernahme der Prozeßkosten zurücknimmt, dem Rechtsanwalte ein Anspruch auf eine Vergleichsgebühr zu? 2. Bildet der ebenerwähnte Vorgang einen vollstreckbaren Titel im Sinne des §. 98 Abs. 1 C.P.O.?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464014620414

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