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Aktenzeichen VI 9/88

Datum 30.01.1888

Leitsatz Steht wegen Ablehnung des Antrages, die Verpflichtung der zum Armenrechte gelassenen Partei zur Nachzahlung von Gebühren auszusprechen, dem Antragsteller die Beschwerde zu?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464014630417

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