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Aktenzeichen I 376/87

Datum 08.02.1888

Leitsatz Findet die Vorschrift des §. 236 Abs. 2 C.P.O. auch auf den Fall einer gemäß §. 736 C.P.O. im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Überweisung einer rechtshängigen Forderung mit der Wirkung Anwendung, daß demjenigen, welchem eine solche Forderung überwiesen worden, die Hauptintervention versagt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464014650420

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