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Aktenzeichen III 73/87

Datum 17.02.1888

Leitsatz Können die Gerichtskosten von dem Revisionskläger eingezogen werden, wenn durch das Urteil in der Revisionsinstanz das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen und die Entscheidung über die Kosten dem Endurteile vorbehalten ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464014680428

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