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Aktenzeichen II 346/87

Datum 20.03.1888

Leitsatz Welche Wirkung hat die Entlastung (discharge), welche einem in England lebenden Schuldner daselbst in einem Konkursverfahren oder "Liquidationsverfahren" erteilt worden ist, soweit es sich um die Befriedigung aus dem in Deutschland befindlichen Vermögen des Schuldners handelt? Konnte insbesondere unter der Herrschaft der früher in Rheinhessen geltenden französischen Fallimentsgesetzgebung ein Gläubiger, der sich an dieser Entlastung nicht beteiligt hat, ungeachtet derselben das in Rheinhessen befindliche Vermögen des Schuldners mit Arrest belegen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464015030007

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