Aktenzeichen I 137/88
Datum 07.07.1888
Leitsatz 1. Beweislast für die Verschuldung bei Schiffskollision, wenn das Schiff des Klägers beim Zusammenstoße sich wieder auf der innezuhaltenden Kurslinie befand. 2. Ist die Präsumtion, die Abweichung des Schiffers von den Vorschriften der Kaiserl. Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 7. Januar 1880 habe den Zusammenstoß herbeigeführt, gerechtfertigt, wenn die Abweichung sich für den Fall als eine schuldvolle darstellte, daß das andere Schiff sich thatsächlich so bewegte, wie es der Schiffer nach dem von dem anderen Schiffe schuldvoll hervorgerufenen Anschein beurteilte? 3. Wie hat sich der zum Ausweichen verpflichtete Schiffer zu verhalten, wenn sein Kurs den eines Kriegsgeschwaders kreuzt, dessen Schiffe sich in geringer Entfernung hintereinander bewegen? 4. Ist der Schiffer entschuldigt, wenn er mit seinem Schiffe nach der Sachlage fährt, wie sie ihm ohne Verschulden abweichend von der Wirklichkeit erscheint? 5. Wann liegt unmittelbare Gefahr im Sinne der Kaiserl. Verordnung (Artt. 2. 3) vor, und beschränkt sich diese auf die Sicherheit des eigenen Schiffes? 6. Wann war die Abweichung von den Vorschriften der Kaiserl. Verordnung zur Abwendung unmittelbarer Gefahr notwendig? 7. Höhe der Zinsen der Entschädigungssumme.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464015170104
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