Aktenzeichen I 96/88
Datum 30.05.1888
Leitsatz 1. Ist die Haftung des Rheders für den durch den Zusammenstoß seines Schiffes mit einem anderen Schiffe entstandenen Schaden auch dann nach dem deutschen Handelsgesetzbuche zu beurteilen, wenn der Zusammenstoß zwar auf deutschem Territorium stattgefunden hat, beide Schiffe aber fremde sind und sogar derselben fremden Flagge angehören? 2. Ist es durch Art. 2 der Kaiserl. Verordnung vom 7. Januar 1880 verboten, auch noch andere als die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter zu führen? 3. Ist einer diesem Verbote widersprechenden allgemeinen Übung die Wirksamkeit einer besonderen Vorschrift beizumessen, welche von der zuständigen örtlichen Behörde nach Art. 25 der gedachten Verordnung hätte erlassen werden können? 4. Ist bei beiderseitiger kausaler Verschuldung des Zusammenstoßes nach Art. 737 H.G.B. ein Ersatzanspruch des einen Rheders gegen den anderen dann noch statthaft, wenn das Verschulden auf der anderen Seite ein überwiegendes ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464015180136
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