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Aktenzeichen III 329/87

Datum 06.04.1888

Leitsatz Interdikt zum Schutze des Gebrauches eines öffentlichen Weges. Zulässigkeit des Rechtsweges. Aktivlegitimation des Klägers. Setzt das Interdikt eine Störung durch eine besondere Vorrichtung oder durch physische Gewalt voraus? Geht es unbeschränkt auch auf Schadensersatz?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464015230191

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