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Aktenzeichen III 60/88

Datum 01.06.1888

Leitsatz Ist die condictio indebiti begründet: 1. wenn jemand eine Nichtschuld in der irrtümlichen Meinung gezahlt hat, daß er nicht imstande sein werde, eine Einrede, von deren Bestehen er persönlich überzeugt ist, zu beweisen? 2. wenn der Zahlende bei der Zahlung zwar Kenntnis von einer ihm zustehenden Einrede hatte, dagegen sich in Unkenntnis befand über das Bestehen einer zweiten Einrede?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464015240195

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