Aktenzeichen V 28/88
Datum 11.04.1888
Leitsatz 1. Finden die Vorschriften der §§. 13. 14 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 (Fluchtliniengesetz) Anwendung, wenn vor Offenlegung des förmlich festgestellten Bebauungsplanes (§§. 8. 11 a. a. O.), jedoch nach der im §. 7 a. a. O. vorgeschriebenen ersten Veröffentlichung des Planes ein Baukonsens nachgesucht und wegen Überschreitung der im Bebauungsplane enthaltenen Fluchtlinien versagt wird? 2. Findet ein Entschädigungsanspruch aus §. 13 Nr. 2 a. a. O. statt, wenn die von dem Eigentümer beabsichtigte Wiedererrichtung eines durch Brand oder ein anderes Ereignis zerstörten Gebäudes durch eine nach diesem Ereignisse erfolgte Festsetzung neuer Fluchtlinien verhindert wird? Auslegung des Ausdruckes "vorhandene Gebäude" in der angeführten Gesetzesstelle.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464015290212
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