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Aktenzeichen V 59/88

Datum 09.05.1888

Leitsatz 1. Rechtliche Natur des Miteigentumes an einzelnen Sachen oder Forderungen, welche bei der Auseinandersetzung zwischen Miterben oder anderen an einer Vermögensgemeinschaft Beteiligten ungeteilt geblieben sind. 2. Gilt der Grundsatz, daß gemeinschaftliche Forderungsrechte, auch wenn sie an sich teilbar sind, nur von allen Berechtigten gemeinschaftlich ausgeübt werden können (nomina ipso jure non divisa), im preußischen Rechte unbeschränkt, oder nur dort, wo ausdrückliche Vorschrift oder Analogie die Anwendung erheischt? 3. Kann insbesondere ein Miteigentümer an einer (nicht als aktive Korrealobligation im Sinne des §. 450 A.L.R. I. 5 begründeten) Geldforderung seines ideellen Anteiles zur Kompensation gegen eine dem gemeinschaftlichen Schuldner an ihn allein zustehende Forderung sich bedienen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640152F0252

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