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Aktenzeichen V 22/88
Datum 04.04.1888
Leitsatz Benutzung der Privatflüsse zur Ableitung von Wasser, insbesondere von verunreinigtem Wasser. Steht dem wegen ungebührlicher Zuleitung Belangten daraus ein Einwand zu, daß ähnliche Zuleitungen auch durch Andere geschehen? Beschränkung der Verurteilung auf das Verbot, in "bisheriger Weise" zuzuleiten.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464015370298
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