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Aktenzeichen V 108/88

Datum 23.06.1888

Leitsatz Kann derjenige, welcher ein Grundstück durch Auflassung erworben hat, von dem Besitzer die Herausgabe der nach dem Eigentumsübergang gezogenen Früchte und Nutzungen auch dann verlangen, wenn von letzterem der Besitz des Grundstückes nach Erlaß des Gesetzes vom 5. Mai 1872 infolge mündlichen Vertrages und Übergabe erworben ist? Bestimmt §. 163 A.L.R. I. 5, daß der Kontrahent, welcher einen formwidrigen Vertrag halten will, auch dem dritten Erwerber eines durch den Vertrag veräußerten Grundstückes gegenüber als redlicher Besitzer gilt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640153A0313

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