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Aktenzeichen II 13/88

Datum 10.04.1888

Leitsatz 1. Ist der Gläubiger, welchem nach §. 736 C.P.O. eine Forderung seines Schuldners zur Einziehung überwiesen ist, durch den Überweisungsbeschluß zugleich aktiv legitimiert, auf Herausgabe der betreffenden Schuldurkunden gegen einen dritten Inhaber der Urkunden zu klagen? 2. Inwiefern ist nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses der Schuldner noch berechtigt, über die Forderung zu verfügen? 3. Kann der Gläubiger auf Grund des §. 737 Abs. 2 C.P.O. vom Schuldner auch dann die Herausgabe der Urkunde verlangen, wenn ihm nur ein Teil der Forderung überwiesen, über diese aber nur eine Urkunde vorhanden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464015450360

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