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Aktenzeichen V 100/88

Datum 20.06.1888

Leitsatz 1. Darf im Falle des §. 237 C.P.O. die Zulassung des Rechtsnachfolgers als Hauptpartei im Rechtsstreite davon abhängig gemacht werden, daß der bestrittene Erwerb des Grundstückes sofort nachgewiesen oder doch glaubhaft gemacht wird? 2. Ist, wenn das Gericht gemäß §. 344 C.P.O. die Ladung davon abhängig gemacht hat, daß der Beweisführer einen Vorschuß zur Deckung der Staatskasse wegen der durch die Vernehmung des Zeugen erwachsenden Auslagen hinterlegt, auf Antrag des während der zur Hinterlegung bestimmten Frist den Rechtsstreit als Hauptpartei übernehmenden Rechtsnachfolgers der beweispflichtigen Partei darüber Beschluß zu fassen, ob jene Anordnung auch ihm gegenüber aufrechterhalten werde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640154F0395

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