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Aktenzeichen III 54/87

Datum 28.06.1888

Leitsatz Ist für die auf die Vorschrift des §. 23 Ziff. 2 K.O. gestützten Anfechtungsklagen der Gerichtsstand für Klagen aus unerlaubten Handlungen (§. 32 C.P.O.) begründet, und zwar auch in dem Falle, wenn eine Mitwirkung des Gemeinschuldners bei oder ein Einverständnis desselben mit der angefochtenen Rechtshandlung nicht behauptet ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464015590420

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