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Aktenzeichen I 108/88

Datum 28.04.1888

Leitsatz 1. Ist der Flußschiffer Gewerbetreibender und sein Bootsmann gewerblicher Arbeiter im Sinne des §. 120a Gew.O.? 2. Genügt zur Ausschließung der Anwendbarkeit des §. 120a Gew.O. die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe keinen festen Wohnsitz und Kläger wisse nicht, bei welcher Gemeindebehörde er seinen Anspruch hätte geltend machen sollen? 3. Kann die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges auf Grund des §. 120a Gew.O. auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden? 4. Ist eine unzulässige reformatio in pejus und Überschreitung der Grenzen der richterlichen Thätigkeit darin zu finden, wenn das Berufungsgericht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges den Kläger mit seinem ganzen Klaganspruche abweist, obwohl die erste Instanz in betreff eines Teiles des letzteren die Entscheidung von einem dem Kläger auferlegten Eide abhängig gemacht und der Beklagte sich der Berufung des Klägers nicht angeschlossen hatte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464016020003

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