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Aktenzeichen V 140/88

Datum 26.09.1888

Leitsatz Muß sich im Falle der Beschränkung des Grundeigentumes auf Grund des Reichsrayongesetzes vom 21. Dezember 1871 der Eigentümer die Hinterlegung der Kapitalsentschädigung gefallen lassen, wenn auf dem betreffenden Grundstücke Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden haften?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464016050031

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