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Aktenzeichen I 402/87

Datum 25.02.1888

Leitsatz Wird eine eingetragene Genossenschaft, ungeachtet der Bestimmung ihres Statuts, daß ihre Vertretung im Geschäftsbetriebe bei einer Zweigniederlassung nur durch zwei dieser vorgesetzte Beamte gemeinschaftlich erfolgen soll, durch das Handeln nur eines dieser Beamten gegen Dritte verpflichtet, wenn der Vorstand das alleinige Handeln desselben gestattet hat? Folgerung der Gestattung aus Kenntnis der langjährigen Außerachtsetzung der statutarischen Vorschrift ohne Rüge.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640160C0070

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