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Aktenzeichen IV 215/88

Datum 03.12.1888

Leitsatz Ist zur Stempelpflichtigkeit eines Interimsscheines nach dem Tarif I 1a des Reichsstempelgesetzes vom 29. Mai 1885 erforderlich, daß in dem Scheine die Zusicherung des Aktienbezuges oder das Anteilsrecht eines Aktionärs vor Ausgabe der Aktien zum Ausdrucke gelangt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464016150116

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