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Aktenzeichen IV 123/88

Datum 20.09.1888

Leitsatz 1. Unter welchen Voraussetzungen erlangen die Mitglieder der vormals unmittelbaren reichsständischen Häuser auf Grund der Verordnung vom 12. November 1855 in Preußen die Wiederherstellung ihrer seit dem 1. Januar 1848 verletzten Rechte und Vorzüge, insbesondere der Befreiung von ordentlichen Personalsteuern jeder Art? 2. Vertretung des Hauses bei Abschluß von Verträgen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464016330246

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