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Aktenzeichen V 168/88

Datum 17.10.1888

Leitsatz 1. Vindikation von Inhaberpapieren gegen denjenigen, welcher sie unentgeltlich erworben hat. Ist die in den §§. 45. 46 A.L.R. I. 15 erwähnte Art der Unterscheidbarkeit (Aufbewahrung in Beuteln) die allein maßgebende? 2. Erlangt der Gläubiger, für welchen eine dem Schuldner nicht gehörige Sache durch den Gerichtsvollzieher gepfändet ist, das im §. 80 A.L.R. I. 20 dem redlichen Besitzer einer ihm verpfändeten fremden Sache gegebene Einlösungsrecht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464016360265

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