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Aktenzeichen V 215/88

Datum 28.11.1888

Leitsatz 1. Gehört derjenige, welcher für die Forderung eines Gläubigers an den Gemeinschuldner ein Pfandrecht bestellt hat, zu den nach §. 178 K.O. von dem Zwangsvergleiche nicht berührten Mitschuldnern? 2. Kann bei der Verpfändung verbriefter Forderungen die in §. 281 A.L.R. I. 20 vorgeschriebene Aushändigung der Urkunde durch Anweisung an den Inhaber, die Gewahrsam für den Pfandgläubiger auszuüben, bewirkt werden? 3. und zwar auch in dem Falle, daß der Inhaber selbst Pfandbesitzer ist, aber angewiesen wird, die Urkunde nach der Befriedigung wegen seines Pfandrechtes einem anderen Pfandgläubiger auszuhändigen? 4. Genügt zur Besitzübertragung durch Anweisung die Erklärung des Anweisenden und die Annahme derselben seitens des neuen Besitzers, oder bedarf es auch einer Benachrichtigung des Angewiesenen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464016400325

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