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Aktenzeichen II 272/88
Datum 15.01.1889
Leitsatz Stellt L.R.S. 1384 Abs. 1 allgemein den Grundsatz auf, daß bei Beschädigung durch Sachen derjenige, welcher sie in Verwahr hat, für den Schaden hafte, sofern er nicht seine Schuldlosigkeit beweise?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640164A0382
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