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Aktenzeichen VI 127/88

Datum 13.12.1888

Leitsatz Unter welchen Voraussetzungen kann nach §. 48 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 wegen verschuldeter Vertagung die besondere Erhebung einer Gebühr für die verursachte weitere Verhandlung beschlossen werden? Bedarf es dazu einer mündlichen Sachverhandlung oder doch unter allen Umständen der mündlichen Verhandlung über einen Vertagungsantrag?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464016590429

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