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Aktenzeichen V 9/89

Datum 02.02.1889

Leitsatz Muß die unterliegende Partei, wenn durch Verweisung des Prozesses vom Amtsgerichte an das Landgericht (§. 467 C.P.O.) ein Wechsel in der Person des Anwaltes geboten ist, die Gebühren der beiden Prozeßbevollmächtigten der obsiegenden Partei ersetzen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640165A0432

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