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Aktenzeichen V 203/88
Datum 14.11.1888
Leitsatz Gehören die Gebühren des Anwaltes für Erhebung von Geldern, welche bei einem Realgläubiger bei der Zwangsversteigerung im Kaufgelderbelegungstermine ausgezahlt werden, zu den notwendigen, aus den Kaufgeldern zu ersetzenden Kosten der Beitreibung?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640165D0434
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