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Aktenzeichen II 298/88
Datum 22.01.1889
Leitsatz 1. Muß nach §. 9 des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1879, betreffend die Anfechtung 2c, von dem Kläger regelmäßig in der Klage zugleich Verurteilung des Beklagten zur Rückgewähr beantragt werden? 2. Erscheint, wenn lediglich Feststellung der Unwirksamkeit beantragt wird, die Klage als mangelhaft und muß dieser Mangel von Amts wegen berücksichtigt werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464017020005
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