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Aktenzeichen V 343/88

Datum 13.03.1889

Leitsatz 1. Gehören laufende Mietzinsen, welche der Konkursverwalter von den Mietern eines dem Gemeinschuldner gehörigen und von einem Hypothekengläubiger zur Zwangsversteigerung, aber nicht zur Zwangsverwaltung gebrachten Grundstückes erhoben hat, nach preußischem Allgem. Landrechte zur Konkursmasse, oder steht den absonderungsberechtigten Gläubigern ein Vorrecht auf dieselben zu? 2. Kann die Konkursmasse die von dem Verwalter zu Unrecht an absonderungsberechtigte Gläubiger auf deren Forderungen gezahlten Beträge zurückfordern?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640170C0054

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