Aktenzeichen I 278/88
Datum 12.12.1888
Leitsatz 1. Wer trägt nach Art. 325 H.G.B. die Gefahr des Trausportes einer Geldsendung durch die Post, wenn ein auswärtiger Kunde einem Bankier unaufgefordert Geld übersendet oder überweist in der ausgesprochenen Absicht, für den Betrag desselben durch den Bankier Wertpapiere zu kaufen, und in der ausgesprochenen Erwartung, daß ihm das Geld einstweilen verzinst werde, er dann aber später den Bankier beauftragt, ihm das Geld durch die Post zu übersenden? Ist ein Handelsgebrauch im Sinne des Art. 1 H.G.B. anzuerkennen, nach welchem sich ein besonderes Rechtsgeschäft (sog. Bankdepositengeschäft) gebildet hat, vermöge dessen u. a. der Einzahler das Geld am Einzahlungsorte abzuholen hat? 2. Genügt der Bankier, welcher den Auftrag übernimmt, Geld durch die Post zu übersenden, der ihm daraus erwachsenden Verpflichtung schon dadurch, daß er das Geld zu diesem Zwecke einem erprobten Kassenboten übergiebt und eine Postquittung vorlegt, nach welcher ein Brief mit dem entsprechenden deklarierten Werte der Post eingeliefert ist? Gewichtsvermerk der Post auf dem Briefe und sonstige in Betracht kommende Beweismomente. 3. Anspruch des Einzahlers des Geldes auf Verzinsung in dem unter 1. bezeichneten Falle?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464017110095
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