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Aktenzeichen I 210/88
Datum 17.10.1888
Leitsatz Genügt zur Begründung des Einwandes des Acceptanten, daß der Wechselkläger rechtswidrig zur Beseitigung gegen seinen Vormann zustehender Einreden das ihm erteilte Vollindossament benutze, der Nachweis, daß derselbe bereits von diesem Vormann die Wechselregreßsumme bezahlt erhalten habe?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464017170124
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