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Aktenzeichen III 92/89

Datum 07.06.1889

Leitsatz 1. Darf der gegen die Klage auf eheliche Folge erhobene Einwand, daß der klagende Ehemann keine für die gemeinschaftliche Wirtschaft geeignete Wohnung besitze, der Verhandlung und Entscheidung in der Exekutionsinstanz vorbehalten werden? 2. Verteilung der Behauptungs- und Beweislast rücksichtlich dieses Vorbringens.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464017210162

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