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Aktenzeichen V 306/88

Datum 13.02.1889

Leitsatz Sind unter den "Vereinen behufs gemeinschaftlicher Übertragung der durch Brand, Hagelschlag oder Viehsterben entstandenen Schäden", deren Beiträge nebst zweijährigen Rückständen nach §. 28 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 mit dem dort bezeichneten Vorzugsrechte aus den Kaufgeldern zu berichtigen sind, auch Privatversicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464017330236

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